Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging, Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2022 erhob;
- die Verfügung vom 15. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer am
16. Dezember 2022 zugestellt wurde;
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begann (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfah- renshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt;
- die Beschwerdefrist damit am 27. Dezember 2022 endete und die Be- schwerde am 2. Januar 2023 verspätet einging;
- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2023 Gelegenheit erhielt, sich innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung am 10. Januar
Kantonsgericht Schwyz 3 2023 zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen, er diese Gelegenheit indessen nicht wahrnahm;
- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 383 StPO mit weiterer Verfügung vom 5. Januar 2023 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis spätestens 23. Januar 2023 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass auch diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt wurde;
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
- auch aus diesem Grund androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);
Kantonsgericht Schwyz 4
- der Beschwerdeführer die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen hat, da ihr in diesem kein Aufwand entstand;
- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Januar 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Januar 2023 BEK 2023 3 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2022, SU 2022 6454);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 feststellte, dass der gegen die Beschul- digte zuvor erlassene Strafbefehl vom 15. September 2022 rechtskräftig ist;
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2022, das am
2. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging, Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2022 erhob;
- die Verfügung vom 15. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer am
16. Dezember 2022 zugestellt wurde;
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begann (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfah- renshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird;
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt;
- die Beschwerdefrist damit am 27. Dezember 2022 endete und die Be- schwerde am 2. Januar 2023 verspätet einging;
- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2023 Gelegenheit erhielt, sich innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung am 10. Januar
Kantonsgericht Schwyz 3 2023 zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen, er diese Gelegenheit indessen nicht wahrnahm;
- demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 383 StPO mit weiterer Verfügung vom 5. Januar 2023 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1’500.00 bis spätestens 23. Januar 2023 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass auch diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zugestellt wurde;
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
- auch aus diesem Grund androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);
Kantonsgericht Schwyz 4
- der Beschwerdeführer die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen hat, da ihr in diesem kein Aufwand entstand;
- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Januar 2023 kau